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Ratgeber · Juli 2026

Wann zahlt die Krankenkasse eine Krankenfahrt?

Von der Fahrdienst-Redaktion Taxi Masha, Holzminden · zuletzt geprüft Juli 2026

Wer regelmäßig zur Dialyse, zur Chemotherapie oder zum Arzt muss, stellt sich früher oder später die Frage: Zahlt das eigentlich meine Krankenkasse? Die kurze Antwort: Ja, wenn die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. So steht es in § 60 SGB V. Was das im Alltag bedeutet, erklären wir hier Schritt für Schritt.

Die Grundlage: der Transportschein (Muster 4)

Ohne ärztliche Verordnung zahlt die Kasse nichts. Der Transportschein ist die ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung auf dem Formular Muster 4. Ihre Arztpraxis oder das Krankenhaus stellt ihn aus, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist.

Auf dem Schein kreuzt der Arzt an, warum Sie nicht selbst fahren können und welches Fahrzeug nötig ist: Taxi, Mietwagen oder Krankentransportwagen. Diese Angabe entscheidet mit darüber, ob die Kasse zustimmt. Wie das Formular aufgebaut ist, lesen Sie im Ratgeber zum Transportschein.

Diese Fahrten sind unkompliziert

Bei diesen Anlässen ist die Kostenübernahme im Gesetz geregelt und in der Praxis unproblematisch:

  • Fahrten zur stationären Behandlung im Krankenhaus, hin und zurück
  • Vor- und nachstationäre Untersuchungen kurz vor der Aufnahme oder nach der Entlassung
  • Fahrten zu ambulanten Operationen samt Vor- und Nachterminen
  • Rettungsfahrten und Krankentransporte, bei denen Sie unterwegs betreut werden müssen

Der Transportschein wird auch hier gebraucht. Er wandert aber nicht vorab zur Genehmigung an die Kasse, sondern direkt an uns. Für Krankenhausfahrten heißt das: Sie melden sich, wir fahren.

Diese Fahrten muss die Kasse vorher genehmigen

Anders liegt es bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung. Eine Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung ist eine Fahrt zu einem Termin, nach dem Sie noch am selben Tag wieder nach Hause fahren. Die übernimmt die Kasse nur nach vorheriger Genehmigung und nur in besonderen Ausnahmefällen. Welche das sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinie fest. Zwei Gruppen sind im Alltag entscheidend:

  • Hochfrequente Behandlungsserien über einen längeren Zeitraum — vor allem Dialyse sowie Chemo- und Strahlentherapie
  • Dauerhaft stark eingeschränkte Mobilität, nachgewiesen über Merkzeichen oder Pflegegrad

Das klingt nach Hürde, ist in der Praxis aber meist Formsache. Behandlungsserien wie Dialyse oder Chemotherapie sind in der Richtlinie ausdrücklich als Beispiel genannt und werden in aller Regel genehmigt. Wichtig ist nur die Reihenfolge: erst die Genehmigung, dann die Fahrt.

Wann die Genehmigung automatisch gilt

Für eine Gruppe entfällt das Warten auf die Kasse ganz. Seit 2019 gilt die Genehmigung bereits mit dem Ausstellen der Verordnung als erteilt, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis
  • Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5
  • Pflegegrad 3 zusammen mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität

Auf den letzten Punkt kommt es häufiger an, als man denkt: Pflegegrad 3 allein genügt nicht. Es muss zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegen. Wer das verwechselt, wundert sich später über eine Ablehnung. Welche Nachweise die Kassen dafür sehen wollen, steht im Ratgeber zu Pflegegrad und Merkzeichen.

Was zahlen Sie selbst?

Bei jeder genehmigten Fahrt bleibt die gesetzliche Zuzahlung: 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, zahlen Sie nur die tatsächlichen Kosten. Mehr als die Fahrt selbst wird nie fällig.

Zwei Dinge werden dabei oft falsch verstanden. Erstens gilt der Betrag je Fahrt, nicht je Tag: Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten. Zweitens ist das keine Rechnung von uns, sondern eine gesetzliche Vorgabe. Sie fällt bei jedem Fahrdienst identisch an. Wer einen Befreiungsausweis seiner Krankenkasse hat, zahlt gar nichts. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Zuzahlung.

Und was übernehmen wir für Sie?

Den Papierkram. Wir prüfen Ihre Verordnung auf Vollständigkeit, kümmern uns um die Genehmigung bei der Kasse und rechnen die Fahrt anschließend direkt mit ihr ab. Sie zahlen keine Vorkasse und bringen nur den Transportschein mit.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall unter die Ausnahmen fällt: Rufen Sie an. Ein kurzes Gespräch klärt meist schneller, was für Sie gilt, als jede Broschüre. Einen Überblick über alle Fahrten gibt die Seite Krankenfahrten.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse das Taxi zum Arzt?
Nur in Ausnahmefällen. Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernimmt die Kasse nach § 60 SGB V ausschließlich nach vorheriger Genehmigung. Anerkannt sind vor allem hochfrequente Behandlungsserien wie Dialyse oder Chemotherapie sowie eine dauerhaft stark eingeschränkte Mobilität, nachgewiesen über die Merkzeichen aG, Bl oder H beziehungsweise Pflegegrad 4 oder 5.
Was kostet mich eine Krankenfahrt mit Transportschein?
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt, nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Der Betrag gilt pro Fahrt, Hin- und Rückweg zählen also doppelt. Mit einem Befreiungsausweis der Krankenkasse entfällt die Zuzahlung vollständig.
Wer stellt den Transportschein aus?
Ihre Arztpraxis oder das Krankenhaus, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist. Der Transportschein ist das Formular Muster 4, die Verordnung einer Krankenbeförderung. Der Arzt trägt darin auch ein, welches Fahrzeug nötig ist: Taxi, Mietwagen oder Krankentransportwagen.
Reicht Pflegegrad 3 für eine genehmigte Krankenfahrt?
Nicht allein. Bei Pflegegrad 3 gilt die Genehmigung nur dann automatisch als erteilt, wenn zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt. Bei Pflegegrad 4 und 5 sowie bei den Merkzeichen aG, Bl oder H genügt der Nachweis für sich genommen.
Muss ich die Fahrt vorstrecken?
Bei uns nicht. Wir rechnen genehmigte Fahrten direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie bringen den Transportschein mit und zahlen höchstens die gesetzliche Zuzahlung.

Noch Fragen? Wir helfen persönlich.

Rufen Sie einfach an — Sie sprechen direkt mit uns, keine Hotline.

Quellen

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Auskunft Ihrer Krankenkasse zum Einzelfall.

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